Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen 2024

Auch 2024 wird wieder ein Investitionsförderprogramm des Landes für kleine Kultureinrichtungen aufgelegt. Da es noch keine Mitteilung aus dem Ministerium gibt, hat der LVO intern den 15.09.2024 als Abgabefrist festgelegt.

Vorläufige Rahmenbedingungen

Sofern die bisherigen Förderregularien gleichlautend bleiben wie in den Vorjahren, gelten im Wesentlichen folgende Rahmenbedingungen:

  • Gefördert werden kleine Kultureinrichtungen und Kulturvereine, die i. d. R. über nicht mehr als 3 Vollzeitstellen (in Summe) verfügen.
  • Sie müssen rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sein (im Bereich von Musikschulen oder Theatern sind Abweichungen bei Rechtsform und Anzahl der Vollbeschäftigten möglich).
  • Sie müssen ein der breiten Öffentlichkeit zugängliches Kulturprogramm vorhalten.
  • Gefördert werden:
    • Bauliche (inkl. Erhaltungs-)Maßnahmen,
    • Beschaffung und Ausbau der digitalen Infrastruktur sowie der Veranstaltungstechnik,
    • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs,
    • Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität,
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität.
  • Nicht gefördert werden:
    • Personal- und laufende Sachkosten,
    • Erwerb von Immobilien, Grundstücken, Objekten,
    • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum des Landes oder des Bundes,
    • bauliche Maßnahmen an/in Gebäuden im Eigentum einer Kommune, sofern diese durch den Miet-/Überlassungsvertrag abgedeckt sind; für kleine bauliche Maßnahmen (z. B. Einbau einer neuen Veranstaltungstechnik, Aufbau einer digit. Infrastruktur oder andere grundsätzlich förderfähige Maßnahmen) kann im Einzelfall eine Förderfähigkeit gelten,
    • Maßnahmen, die zeitgleich in anderen Förderprogrammen des Landes und/oder der Träger der regionalen Kulturförderung beantragt oder durch diese gefördert werden.
  • Förderhöhe und Weiteres:
    • Beantragt werden können Fördersummen von 1.000 Euro bis 25.000 Euro.
    • Die Förderhöhe beträgt i. d. R. bis zu 75% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
    • Ehrenamtliches Engagement kann mit 15 €/Std., max. bis zur Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Ehrenamtliches Engagement zählt zwar nicht zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, darf jedoch bei der Bemessung der Zuwendung berücksichtig werden. Die Zuwendung darf aber nur zur Deckung zuwendungsfähiger Gesamtausgaben verwendet werden.

Erforderliche Unterlagen

Hier finden Sie die für das Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen. Derzeit können wir Ihnen nur die Unterlagen aus 2023 anbieten und bitten um Verständnis.

Antragsformular

Hinweise zum Investitionsprogramm kleiner Kultureinrichtungen

Richtlinie zum Investitonsprogramm

Übersicht Vergleichsangebote

 

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle des LVO. Richten Sie Ihre Anfragen bitte direkt an Frau Nina Hauff, Tel. 0541 600 585-12 oder hauff@lvosl.de.